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   OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2015 - 2 A 10910/14.OVG   

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https://dejure.org/2015,16339
OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2015 - 2 A 10910/14.OVG (https://dejure.org/2015,16339)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.06.2015 - 2 A 10910/14.OVG (https://dejure.org/2015,16339)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. Juni 2015 - 2 A 10910/14.OVG (https://dejure.org/2015,16339)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 10 Abs 1 AbiPrO RP, § 10 Abs 10 AbiPrO RP, § 10 Abs 2 Nr 2 AbiPrO RP, § 10 Abs 8 AbiPrO RP, § 10 Abs 9 AbiPrO RP
    Ermittlung einer Abiturdurchschnittsnote

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umrechung der Kombination aus verpflichtend einzubringenden Kursen und einer freiwilligen Facharbeit auf die Abiturdurchschnittsnote

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umrechung der Kombination aus verpflichtend einzubringenden Kursen und einer freiwilligen Facharbeit auf die Abiturdurchschnittsnote

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hochschulzulassung - Abiturdurchschnittsnote und freiwillige Leistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Abiturnote 1,6: Schüler verlangt Durchschnittsnote von 1,5

  • lto.de (Kurzinformation)

    Hochschulreife - Abiturnote muss nicht erneut berechnet werden

  • Jurion (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Neuberechnung der Abiturnote wegen eines nachteiligen Berechnungsmodus (Nichterbringung einer freiwilligen Leistung)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Neuberechnung der Abiturnote

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Nicht erbrachte freiwillige Leistung darf in Abiturnote eingehen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schüler hat keinen Anspruch auf Neuberechnung seiner Abiturnote - Regelung zur Ermittlung der Gensamtnote des Abiturs nicht zu beanstanden

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Verzicht auf freiwillige Facharbeit kann nachteilige Auswirkung auf Abiturnote haben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2015, 1268
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 16.08.1985 - 7 B 51.85

    Eignung der Noten- und Punkteskala der Bundesnotenverordnung zur

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2015 - 2 A 10910/14
    Überdies obliegt die Entscheidung darüber, ob man mit einem effektiven Punkteschnitt der (verpflichtenden) Einzelleistungen von 12, 3 Punkten noch eine Gesamtnote von 1, 6 oder schon eine 1, 5 bekommt, der Beurteilung des Normgebers (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Januar 1978 - 7 B 91/76 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. August 1985 - 7 B 51/85 u.a. -, juris, Rn. 16 f., danach ist sogar eine Abweichung vom arithmetischen Mittel bei der Zusammenrechnung von Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zulässig).

    Angesichts der hier zur Entscheidung stehenden Konstellation, die eine Verbesserung der Abiturdurchschnittsnote von 1, 6 auf 1, 5 betrifft, bedarf es keiner Entscheidung, ob das durch eine freiwillige Leistung nach § 10 Abs. 8 AbiPO geprägte System bei einem effektiven Punkteschnitt von 5 Punkten gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze oder höherrangiges Recht verstößt, weil ein Prüfling trotz durchschnittlich "ausreichender Leistungen" (5 Punkte) die Abiturdurchschnittsnote "ausreichend" (Note 4, 0) nicht erreicht bzw. erst gar nicht zum Prüfungsbereich zugelassen wird, oder ob es vom Gestaltungsspielraum des Normgebers gedeckt ist, die Summe von Einzelleistungen, die sich im Durchschnitt als ausreichend darstellen, abweichend von einem arithmetischen Mittel im Gesamtleistungsbild als mangelhaft anzusehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Januar 1978 - 7 B 91/76 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. August 1985 - 7 B 51/85 u.a. -, juris, Rn. 16).

  • BVerwG, 09.01.1978 - 7 B 91.76

    Einzelbewertungen - Rechnerische Zusammenfassung - Gesamtbewertungen - Gebot der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2015 - 2 A 10910/14
    Überdies obliegt die Entscheidung darüber, ob man mit einem effektiven Punkteschnitt der (verpflichtenden) Einzelleistungen von 12, 3 Punkten noch eine Gesamtnote von 1, 6 oder schon eine 1, 5 bekommt, der Beurteilung des Normgebers (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Januar 1978 - 7 B 91/76 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. August 1985 - 7 B 51/85 u.a. -, juris, Rn. 16 f., danach ist sogar eine Abweichung vom arithmetischen Mittel bei der Zusammenrechnung von Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zulässig).

    Angesichts der hier zur Entscheidung stehenden Konstellation, die eine Verbesserung der Abiturdurchschnittsnote von 1, 6 auf 1, 5 betrifft, bedarf es keiner Entscheidung, ob das durch eine freiwillige Leistung nach § 10 Abs. 8 AbiPO geprägte System bei einem effektiven Punkteschnitt von 5 Punkten gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze oder höherrangiges Recht verstößt, weil ein Prüfling trotz durchschnittlich "ausreichender Leistungen" (5 Punkte) die Abiturdurchschnittsnote "ausreichend" (Note 4, 0) nicht erreicht bzw. erst gar nicht zum Prüfungsbereich zugelassen wird, oder ob es vom Gestaltungsspielraum des Normgebers gedeckt ist, die Summe von Einzelleistungen, die sich im Durchschnitt als ausreichend darstellen, abweichend von einem arithmetischen Mittel im Gesamtleistungsbild als mangelhaft anzusehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Januar 1978 - 7 B 91/76 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. August 1985 - 7 B 51/85 u.a. -, juris, Rn. 16).

  • BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64

    Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2015 - 2 A 10910/14
    Der klägerseits vorgetragene Einwand einer Ungleichbehandlung gegenüber Abiturienten anderer Bundesländer, in denen es mangels Einrichtung einer freiwilligen Zusatzleistung nicht zu einer Verschiebung innerhalb des Punktekorridors kommt, sondern die mit der Abiturdurchschnittsnote korrespondiere Durchschnittspunktzahl eine Einordnung an der oberen Grenze des Punktekorridors bewirkt, scheitert bereits daran, dass der Anspruch auf Gleichbehandlung von vornherein nur innerhalb der Grenzen der Rechtsetzungsgewalt der jeweiligen Gebietskörperschaft gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1997 - 8 B 185/97 -, juris, Rn. 6 unter Verweis auf BVerfGE 10, 354 [371]; 16, 6 [24]; 21, 54 [68]).
  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2015 - 2 A 10910/14
    Der klägerseits vorgetragene Einwand einer Ungleichbehandlung gegenüber Abiturienten anderer Bundesländer, in denen es mangels Einrichtung einer freiwilligen Zusatzleistung nicht zu einer Verschiebung innerhalb des Punktekorridors kommt, sondern die mit der Abiturdurchschnittsnote korrespondiere Durchschnittspunktzahl eine Einordnung an der oberen Grenze des Punktekorridors bewirkt, scheitert bereits daran, dass der Anspruch auf Gleichbehandlung von vornherein nur innerhalb der Grenzen der Rechtsetzungsgewalt der jeweiligen Gebietskörperschaft gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1997 - 8 B 185/97 -, juris, Rn. 6 unter Verweis auf BVerfGE 10, 354 [371]; 16, 6 [24]; 21, 54 [68]).
  • BVerwG, 16.06.2011 - 9 BN 4.10

    Straßenbaubeitrag; Beitrag; Vorteil; Möglichkeit der Inanspruchnahme; Steigerung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2015 - 2 A 10910/14
    Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen, insbesondere die für eine revisionsgerichtliche Klärung allein bedeutsame Auslegung der bundes- oder verfassungsrechtlichen Maßstabsnormen vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. zur Abgrenzung zu klärungsbedürftigem, indes nicht revisiblem Landesrecht, BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 9 BN 4/10 -, juris, Rn. 7, m.w.N.).
  • BVerfG, 02.04.1963 - 2 BvL 22/60

    Verkündungszeitpunkt

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2015 - 2 A 10910/14
    Der klägerseits vorgetragene Einwand einer Ungleichbehandlung gegenüber Abiturienten anderer Bundesländer, in denen es mangels Einrichtung einer freiwilligen Zusatzleistung nicht zu einer Verschiebung innerhalb des Punktekorridors kommt, sondern die mit der Abiturdurchschnittsnote korrespondiere Durchschnittspunktzahl eine Einordnung an der oberen Grenze des Punktekorridors bewirkt, scheitert bereits daran, dass der Anspruch auf Gleichbehandlung von vornherein nur innerhalb der Grenzen der Rechtsetzungsgewalt der jeweiligen Gebietskörperschaft gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1997 - 8 B 185/97 -, juris, Rn. 6 unter Verweis auf BVerfGE 10, 354 [371]; 16, 6 [24]; 21, 54 [68]).
  • BVerwG, 09.09.1997 - 8 B 185.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Revisionsrechtliche Prüfung irrevisiblen Landesrechts;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2015 - 2 A 10910/14
    Der klägerseits vorgetragene Einwand einer Ungleichbehandlung gegenüber Abiturienten anderer Bundesländer, in denen es mangels Einrichtung einer freiwilligen Zusatzleistung nicht zu einer Verschiebung innerhalb des Punktekorridors kommt, sondern die mit der Abiturdurchschnittsnote korrespondiere Durchschnittspunktzahl eine Einordnung an der oberen Grenze des Punktekorridors bewirkt, scheitert bereits daran, dass der Anspruch auf Gleichbehandlung von vornherein nur innerhalb der Grenzen der Rechtsetzungsgewalt der jeweiligen Gebietskörperschaft gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1997 - 8 B 185/97 -, juris, Rn. 6 unter Verweis auf BVerfGE 10, 354 [371]; 16, 6 [24]; 21, 54 [68]).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.1979 - XI 1690/76
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2015 - 2 A 10910/14
    Soweit der Kläger unter Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 24. Januar 1979 - XI 1690/76 -, juris) in diesem Zusammenhang einen unzulässigen "Misch-Vorgang" bei der Übertragung vergebener Punkte in ein Notensystem rügt, kann daraus für das hier gegenständliche Verfahren nichts hergeleitet werden.
  • BVerwG, 03.12.1979 - 7 B 196.79

    Anfechtung eines Zeugnisses über die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft für

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2015 - 2 A 10910/14
    Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein "konkretes Rechtsschutzinteresse" des Klägers ersichtlich sein muss, um bei einer "minimalen Verbesserung" gerichtlichen Rechtschutz sinnvoll erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1979 - 7 B 196.79 -, Buchholz 421.0 Nr. 123), begründet dies vorliegend keine höheren Anforderungen an die Darlegung real positiver Folgen.
  • VG Trier, 06.06.2014 - 6 L 884/14

    Ein um 0,1 Punkte besseres Abitur

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2015 - 2 A 10910/14
    Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 6. Juni 2014 - 6 L 884/14.TR - den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe und es nicht ersichtlich sei, inwieweit die begehrte Anhebung der Durchschnittsnote um 1 / 10 erforderlich sei, um den Kläger vor schweren, unzumutbaren und nicht anders abwendbaren Nachteilen zu bewahren.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2015 - 4 S 1914/15

    Tätowierung als Eignungsmangel für den mittleren Polizeivollzugsdienst

    Der Verweis auf die Praxis anderer Bundesländer geht bereits deshalb fehl, weil Art. 3 Abs. 1 GG dem Antragsteller einen Anspruch auf Gleichbehandlung durch den Antragsgegner nur innerhalb des Geltungsbereichs der baden-württembergischen Landesverfassung vermittelt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.08.1977 - VI C 85.75 -, Buchholz 237.4 § 74 HmbBG Nr. 2, und vom 09.09.1997 - 8 B 185.97 -, Juris, m.w.N.; s. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 09.06.2015 - 5 KN 148/14 -, DÖV 2015, 803; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2015 - 2 A 10910/14 -, Juris).
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